Sehr geehrte Gäste,
im vorliegenden Katalog für die Gemeinde Krummhörn finden Sie verschiedene Angebote und Informationen zu Beherbergungsmöglichkeiten. Die Angaben beruhen auf den von den Betrieben, insbesondere von den Vermietern gelieferten Unterlagen, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit seitens der Touristik GmbH Krummhörn-Greetsiel keine Gewähr übernommen wird, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Herausgebers gegeben ist. Dies gilt auch für Anzeigen, die mit Qualitäts- und Gütesiegeln versehen sind. Für Satzfehler, Auslassungen, Preisangaben, etc. übernimmt die Touristik GmbH Krummhörn-Greetsiel keine Verantwortung. Inhalt des mit Ihnen im Buchungsfall zustande kommenden Vertrages werden, soweit wirksam vereinbart
a. bei Unterkunftsbuchungen die Gastaufnahmebedingungen, nachfolgend unter Abschnitt A
b. für die Vermittlungstätigkeit der Touristik GmbH Krummhörn-Greetsiel, nachfolgend die Vermittlungsbedingungen unter Abschnitt B
A. Gastaufnahmebedingungen
Für die Buchung der in diesem Gastgeberverzeichnis angebotenen Unterkünfte in Hotels, Gasthöfen, Pensionen und Ferienwohnungen gelten, soweit wirksam vereinbart, die nachfolgenden Gastaufnahmebedingungen. Vertragspartner wird im Falle Ihrer Buchung dabei ausschließlich der betreffende Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, usw.) - nachfolgend „BHB“ abgekürzt und nicht die Touristik GmbH Krummhörn-Greetsiel - nachfolgend „TGKG“ genannt.
1. Abschluss des Beherbergungsvertrages
1.1. Mit der Buchung, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder eMail erfolgen kann, bietet der Gast dem BHB den Abschluss eines Beherbergungsvertrages verbindlich an.
1.2. Der Beherbergungsvertrag kommt mit der Buchungsannahme des BHB bzw. der in Vertretung des BHB handelnden TGKG zustande. Die vorgenannte Annahmeerklärung kann gleichfalls mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder per eMail erfolgen.
1.3. Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.
2. Rücktritt
2.1. Im Falle des Rücktritts durch den Gast oder Nichtannahme der vertraglichen Leistung bleibt der Anspruch des BHB auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des Verpflegungsanteils bestehen. Der BHB hat sich eine anderweitige Verwendung der Unterkunft und ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
2.2. Die ersparten Aufwendungen werden wie folgt pauschal angesetzt: Bei Übernachtung 10 %, bei Übernachtung/Frühstück 20 %, bei Übernachtung/Halbpension 30 %, bei Übernachtung/Vollpension 40 % des vereinbarten Gesamtpreises. Den Parteien des Beherbergungsvertrages bleibt es jedoch unbenommen, höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen.
2.3. Die Rücktrittserklärung ist ausschließlich an den Beherbergungsbetrieb zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen.
2.4. Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung wird dringend empfohlen.
3. Preise/Leistung
3.1. Die im Prospekt angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten ein, soweit nicht anders angegeben. Sie gelten pro Person, soweit nicht anders angegeben.
3.2. Die vom BHB geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem gültigen Prospekt.
4. Bezahlung
Alle Zahlungen erfolgen ausschließlich direkt an den Beherbergungsbetrieb.
5. Haftung des BHB
5.1. Die vertragliche Haftung des BHB für Schäden, die nicht Körperschäden sind (einschließlich der Schäden wegen Verletzung vor-, neben- und nachvertraglicher Pflichten) ist auf denn dreifachen Aufenthaltspreis beschränkt, a. soweit ein Schaden des Gastes vom BHB weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b. soweit der BHB für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist.
5.2. Der BHB haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
6. Reklamationen
6.1. Mängel der Leistung des Beherbergungsbetriebes hat der Gast unverzüglich dem Beherbergungsbetrieb anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
6.2. Ansprüche des Gastes aus dem Beherbergungsvertrag gegenüber dem BHB und gegenüber der TGKG aus dem Vermittlungsvertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Gastes aus unerlaubter Handlung - verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Belegungsende. Schweben zwischen dem Gast und dem BHB bzw. zwischen dem Gast und der TGKG Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Gast oder der BHB bzw. die TGKG die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
7. Sonstige Bestimmungen
7.1. Sollten einzelne vorstehende Regelungen unwirksam sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Klauseln und die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt nicht berühren.
7.2. Soweit der Vertragspartner des BHB Vollkaufmann oder juristische Person des öff entlichen oder privaten Rechts ist oder der Gast keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des BHB vereinbart.
7.3. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen Gast und BHB, insbesondere mit ausländischen Gästen, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
B. Vermittlungsbedingungen
1. Soweit die TGKG im Reisekatalog nicht als Reiseveranstalter eines Pauschalangebotes bezeichnet ist, hat der TGKG ausschließlich die Stellung eines Vermittlers. Der Vertrag kommt ausschließlich zwischen dem Gast und dem Leistungsträger (Reiseveranstalter, Hotel- und Gaststättenbetrieb, Vermieter von Wohnungen und Zimmern) zustande, der Leistungsträger ist für die in Katalogen und Prospekten ausgeschriebenen Leistungen eigenverantwortlich.
2. Soweit die finanzielle Abwicklung über die TGKG für den jeweiligen Leistungsträger erfolgt, ist die TGKG ermächtigt, Zahlungen vom Gast zu fordern oder anzunehmen.
3. Für die Einbringung der vermittelten Leistung haftet allein der Leistungsträger. Die TGKG übernimmt keine Gewähr für die Angaben des Leistungsträgers. Er haftet lediglich für Pfl ichtverletzungen bei Falschauskunft, unvollständiger Auskunft oder Vermittlungsfehlern, die durch ihn selbst oder seine Erfüllungsgehilfen begangen wurden. Soweit keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt, ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den dreifachen Preis der vermittelten
Leistung beschränkt.
4. Für schuldhafte Vertragsverletzungen des Leistungsträgers oder seiner Erfüllungsgehilfen kann die TGKG nicht in Anspruch genommen werden.
5. Mängelanzeigen sind vom Gast entsprechend vorstehender Bestimmungen ausschließlich an den Leistungsträger zu richten. Werden sie bei der TGKG eingereicht, leitet dieser die erhobenen Mängelrügen unverzüglich an den Leistungsträger weiter.
6. Ansprüche des Gastes gegen die TGKG als Vermittler sind von diesem innerhalb einer Frist von einem Monat ab Reise/Belegungsende geltend zu machen. Ansprüche des Gastes entfallen bei Versäumen der Frist nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung unverschuldet unterbleibt.
7. Ansprüche des Gastes gegenüber der TGKG, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisegastes aus unerlaubter Handlung - verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Datum des Reise- bzw. Belegungsendes. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vor- und nachvertraglichen Pflichten und den Nebenpflichten aus dem Vermittlungsvertrag. Schweben zwischen dem Gast und dem Leistungsträger bzw. zwischen dem Gast und der TGKG Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder der Leistungsträger bzw. die TGKG die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Stand: 16. Januar 2020
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